CORONA-KRISE
Aktuelle Informationen
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Aktualisiert: 16. Dezember 2020
Stand: 26. Oktober 2021
Die Corona-Krise hat für zahllose Betriebe bisher ungekannte Auswirkungen. Wer nicht den Kopf verliert, hat dank staatlicher Hilfen trotz wirtschaftlicher Einbußen gute Aussichten, die Krise erfolgreich zu meistern. Hier sind die wichtigsten Schritte für den Fall, dass Sie von der Krise betroffen sind:
Gerade Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellen Bund und Länder einmalige Soforthilfen zur Verfügung. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten.
Das Bundeskabinett hatte dazu am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Seit dem 30. März 2020 stehen die Bundesgelder den Ländern zur Verfügung, die die Bearbeitung und Auszahlung der Soforthilfen übernehmen. Ein Grund für die Bearbeitung durch die Länder ist, dass viele Länder eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die das Bundesprogramm ergänzen und im Umfang erweitern, beispielsweise durch Einmalzahlungen für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.
Die Regierungen von Bund und Ländern stemmen sich mit aller Kraft gegen die Auswirkungen der Corona-Krise. Neben der Eindämmung der Virusausbreitung haben Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen oberste Priorität. Aktuell geht es dabei in erster Linie darum, die kurzfristige Liquidität der Betriebe und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern.
Neben den hier zusammengefassten Sofortmaßnahmen sind bereits weitere Schritte in Vorbereitung. Auf ein sofortiges Konjunkturprogramm hat die Regierung bewusst verzichtet, weil dies den Maßnahmen zur Eindämmung der Virusverbreitung zuwiderlaufen und den Händlern und Dienstleistern, die jetzt ihre Betriebe geschlossen halten müssen, nicht helfen würde. Im Lauf des Jahres wird aber ein sehr umfassendes Konjunkturprogramm kommen. Vorerst sind folgende Hilfen und Erleichterungen verfügbar:
Die Corona-Epidemie stellt Arbeitgeber und deren Beschäftigte vor viele Herausforderungen, die so bisher nie aufgetreten sind. Vor allem rund um die Arbeit von zu Hause und die Lohnfortzahlung in verschiedenen Kons-tellationen gibt es viele Fragen. Hier haben wir die wichtigsten Informationen dazu für Sie zusammengestellt.
Ausführliche Informationen zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise finden Sie auch online, z.B. auf folgenden Seiten:
Bei einem plötzlichen Ausfall der Arbeit aufgrund der Corona-Krise können die weiter laufenden Lohnkosten über das Kurzarbeitergeld (Kug) zum Großteil aufgefangen werden. Bedenken Sie aber bitte, dass das Kug keine sofortige Liquiditätshilfe ist, denn auch wenn die Anzeige der Kurzarbeit vor Ende des Monats zur Arbeitsagentur gehen sollte, erfolgt der eigentliche Antrag auf das Kug erst nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums und der damit verbundenen Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber muss die Leistung also erst einmal vorschießen und bekommt das Kug später von der Arbeitsagentur erstattet. Immerhin werden die Voraussetzungen, unter denen Kug gewährt wird, reduziert, und der Umfang der Kostenübernahme wird ebenfalls ausgeweitet.
Statt bisher mindestens 30 % betroffener Arbeitnehmer besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) schon dann, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Außerdem übernimmt die Arbeitsagentur die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % (bisher mussten Arbeitgeber 80 % davon weiterhin selbst tragen). Und schließlich sollen auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen können und Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auch wenn damit die Voraussetzungen für das Kug im Rahmen der Corona-Krise wesentlich erleichtert werden, müssen Sie trotzdem weiterhin vier wichtige Anforderungen berücksichtigen:
Sowohl die Anzeige von Kurzarbeit als auch der spätere Antrag auf Kug ist online oder in Papierform möglich. Eine laufend aktualisierte Zusammenstellung aller Informationen zur Kurzarbeit einschließlich zweier Erklärvideos (noch ohne die geplanten Erleichterungen) bietet die Arbeitsagentur online an. Auf der Website der Arbeitsagentur finden Sie auch den Vordruck für die Anzeige von Kurzarbeit.
Bitte bedenken Sie, dass die Arbeitsagen-tur aktuell das Zehnfache des normalen Anrufaufkommens hat und gleichzeitig selbst soweit wie möglich auf Telearbeit umstellt. Die Bearbeitung der Anträge kann daher einige Zeit dauern.
Auf die Corona-Krise hat die Finanzverwaltung mit einer Reihe von Erleichterungen reagiert, die so oder in ähnlicher Form auch schon bei Naturkatastrophen und anderen Krisen gewährt wurden. Bisher geht es dabei in erster Linie um Maßnahmen, die die kurzfristige Liquidität der Unternehmen sicherstellen sollen. Weitere Maßnahmen über die folgenden Punkte hinaus, beispielsweise bei Abgabefristen, sind bereits im Gespräch, bedürfen aber noch der Abstimmung zwischen Bund und Ländern.
Die meisten staatlichen Hilfsmaßnahmen werden von den Ländern koordiniert und ausgeführt, sei es, weil diese für die Finanzämter zuständig sind und damit die steuerlichen Erleichterungen bearbeiten müssen, oder weil sie das vom Bund aufgelegte Soforthilfeprogramm verwalten und teilweise um eigene Hilfsprogramme ergänzen. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Webadressen für die einzelnen Bundesländer zusammengestellt. Bitte bedenken Sie aber, dass sich die Inhalte und teilweise Adressen derzeit täglich ändern können.
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Patienten mit Atemwegserkrankung können sich derzeit vom Arzt auch telefonisch krank schreiben lassen, um bei Verdacht einer Corona-Infektion die Ausbreitung des Virus einzudämmen.
Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) weist darauf hin, dass Ärzte ihre Patienten ab sofort bis zu 14 Tage telefonisch krankschreiben dürfen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt, auch wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Damit können Patienten im Verdachtsfall zu Hause bleiben. So soll das Risiko für eine Ausbreitung des Virus reduziert werden. Das gilt auch bei der Erkrankung eines Kindes. Die Regelung zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist vorerst bis zum 23. Juni befristet.
Für Eltern, die aufgrund der Schließung von Kindergarten oder Schule ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben, gibt es finanzielle Hilfe vom Staat.
In das Infektionsschutzgesetz wird auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Anspruch auf die Hilfe haben die Sorgeberechtigten von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Die Großeltern des Kindes oder andere Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, müssen dazu allerdings ausdrücklich nicht herangezogen werden.
Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.
Unternehmer oder Freiberufler, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können bei den meisten Krankenkassen momentan formlos eine Stundung der Beiträge beantragen.
Viele gesetzliche Krankenkassen gewähren auch freiwillig versicherten Selbstständigen bis September eine Stundung der Beiträge. Bestehen bereits Stundungsvereinbarungen mit Ratenzahlungen, so können diese vorübergehend ausgesetzt werden. Vor einer Stundung wird immer geprüft, ob eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Die Hürden werden dabei gesenkt - eine Erklärung des Steuerberaters oder eine glaubhafte Erklärung des Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen ist ausreichend. Die vorübergehende Beitragsfestsetzung erfolgt dann in der gesetzlichen Mindeststufe. Wenn sich die Lage wieder bessert, sollten Sie rechtzeitig die Krankenkasse informieren, um Beitragsnachforderungen zu vermeiden. Erkundigen Sie sich im Bedarfsfall bei Ihrer Krankenkasse!
Arbeitgeber in besonders ausgelasteten Branchen können ihren Arbeitnehmern Bonuszahlungen gewähren, die bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
Im Interview mit der Bild am Sonntag hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz die Möglichkeit steuerfreier Bonuszahlungen an Arbeitnehmer angekündigt: "Viele Arbeitgeber haben bereits angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen. Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1.500 Euro komplett steuerfrei sein wird." Die reine Ankündigung des Ministers ist allerdings noch keine rechtliche Grundlage, Bonuszahlungen steuerfrei zu leisten. Eine offizielle Regelung braucht aufgrund der notwendigen Abstimmung mit den Ländern jedoch etwas Zeit. Arbeitgeber können daher die Boni daher in Erwartung dieser Änderung entweder bereits steuerfrei auszahlen oder die Lohnsteuer zunächst einbehalten und später dem Arbeitnehmer erstatten, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt.
Das Bundesfinanzministerium hat in einer Pressemitteilung am 3. April jedoch schon Details zur geplanten Regelung bekannt gegeben. Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Von der Begünstigung erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben von dieser Sonderregelung unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Für kontaktlose Zahlungen mit der girocard soll das Limit kurzfristig auf 50 Euro verdoppelt werden, um in der Corona-Krise mehr Einkäufe ohne direkten Kontakt abwickeln zu können.
Die Deutsche Kreditwirtschaft will die kontaktlose Kartenzahlung mit girocards ohne PIN-Eingabe von 25 auf 50 Euro erhöhen. In der aktuellen Situation erleichtert dies den Bezahlvorgang an der Kasse. Von den über 100 Mio. girocards sind mittlerweile 75 Mio. mit der Kontaktlos-Funktion ausgestattet. Weiterhin müssen Karteninhaber spätestens nach fünf Transaktionen oder einer Gesamtsumme von 150 Euro wieder die PIN eingeben. Kunden, die komplett auf die PIN-Eingabe verzichten möchten, können die digitale girocard im Smartphone nutzen.
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sollen neben der befristeten Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie noch weitere Änderungen im Steuerrecht umgesetzt werden.
Die Umsetzung der beschlossenen Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie für ein Jahr nutzt die Bundesregierung, um noch weitere Änderungen im Steuerrecht zu realisieren, die die Folgen der Corona-Krise mildern sollen. Von allgemeiner Bedeutung ist dabei insbesondere die Steuerfreistellung von Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Der Bundestag hat das Gesetz bereits beschlossen. Insgesamt sieht das Gesetz vier Einzelmaßnahmen vor, die auch den Kommunen bei der Fokussierung auf die Corona-Hilfe helfen sollen.
Gastronomie: Bisher gilt in der Gastronomie für Mahlzeiten, die vor Ort verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %, während für Gerichte, die der Gast abholt oder liefern lässt, der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Dieser ermäßigte Satz von 7 % soll nun ab dem 1. Juli 2020 und befristet auf ein Jahr in der Gastronomie generell gelten. Davon ausgenommen sind wie bisher auch schon Getränke, für die auch weiterhin der volle Steuersatz gilt. Von der Änderung profitieren auch Caterer und andere Unternehmen, die bisher verzehrfertig zubereitete Mahlzeiten zum normalen Umsatzsteuersatz liefern.
Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht sind die Zuschüsse dagegen weitgehend beitragsfrei. Auf Grund der aktuell flächendeckenden Leistung von Kurzarbeitergeld soll eine Aufstockung durch den Arbeitgeber daher vorübergehend steuerfrei gestellt werden. Dazu wird für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu einer Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, analog zum Sozialversicherungsrecht eine Steuerbefreiungsregelung geschaffen. Mit der Regelung wird die in Tarifverträgen vereinbarte oder vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gefördert. Die Aufstockung unterliegt aber trotz der Steuerbefreiung dem Progressionsvorbehalt und ist daher vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Öffentliche Körperschaften: Das Umsatzsteuergesetz regelt seit einigen Jahren, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts bei der Ausübung von Tätigkeiten, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer gelten. Damit unterliegen die Leistungen dieser Körperschaften nicht der Umsatzsteuer. Für die Anpassung an diese Neuregelung hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist geschaffen, die Ende dieses Jahres auslaufen würde. Damit die Kommunen ihre personellen Ressourcen auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Krise statt auf die Umstellung der umsatzsteuerlichen Handhabung konzentrieren können, wird diese Übergangsfrist nun um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert.
Umwandlungen: Für bestimmte Umwandlungen sind normalerweise steuerliche Rückwirkungszeiträume von maximal acht Monaten vorgesehen. Da die korrespondierende Frist im Umwandlungsrecht aufgrund der Corona-Krise vorübergehend auf zwölf Monate verlängert wurde, wird nun auch die Frist im Umwandlungssteuergesetz auf zwölf Monate verlängert.
Die Bundesregierung hat weitere Hilfsmaßnahmen im Steuer- und Sozialrecht für Betroffene der Corona-Krise beschlossen.
Auf die Corona-Krise reagiert die Politik laufend mit neuen Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Folgen für Bürger und Betriebe abzufedern. In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen bereits die im März beschlossenen Sofortmaßnahmen für Unternehmen vorgestellt. Im April und Mai haben die Bundesregierung und Vertreter der Großen Koalition weitere Maßnahmen beschlossen, um die wirtschaftliche Existenz von Betrieben und Arbeitnehmern zu sichern.
Verlustverrechnung: Um ihre Liquidität zu sichern, dürfen Unternehmen und Vermieter für 2020 erwartete Verluste mit den für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnen. Die Verrechnung gilt für maximal 15 % des Gewinns aus 2019. Außerdem kann max. 1 Mio. Euro (bei Verheirateten max. 2 Mio. Euro) ausgeglichen werden. Ausgenommen davon ist die Gewerbesteuer, um die Finanzen der Kommunen nicht noch mehr zu belasten. Das Bundesfinanzministerium hat bereits die Details geregelt, über die der Beitrag "Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019" informiert.
Umsatzsteuer: Bisher gilt in der Gastronomie für Mahlzeiten, die vor Ort verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %. Befristet auf ein Jahr soll für Mahlzeiten ab dem 1. Juli 2020 der ermäßigte Satz von 7 % generell gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese vor Ort verzehrt, abgeholt oder geliefert werden.
Kurzarbeitergeld: Vom 1. Mai an bis zum Jahresende dürfen Arbeitnehmer in Kurzarbeit mehr dazuverdienen. Ebenfalls befristet bis zum Jahresende wird das Kurzarbeitergeld angehoben, wenn beim Arbeitnehmer mindestens 50 % der Arbeitszeit ausfallen und die Kurzarbeit länger als drei Monate währt. Ab dem vierten Monat werden nun 70 % des Lohnausfalls (77 % für Eltern) gezahlt, ab dem siebten Monat übernimmt die Arbeitsagentur 80 % des Lohnausfalls (87 % für Eltern). In den ersten drei Monaten bleibt es weiterhin dabei, dass die Bundesagentur für Arbeit unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls nur 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls zahlt.
Arbeitslosengeld: Weil derzeit kaum neue Arbeitsplätze vermittelt werden können, soll die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I um drei Monate verlängert werden. Die Verlängerung gilt für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.
Elterngeld: Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, sollen beim Elterngeld keinen Nachteil haben. Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren daher das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Außerdem können Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Ist es ihnen aufgrund der Corona-Krise nicht möglich, die Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese noch bis zum Juni 2021 nehmen.
Die Finanzämter gewähren in der Corona-Krise auf Antrag eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, wenn für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust zu erwarten ist.
Durch die Corona-Krise haben sich die Einkünfte vieler Steuerzahler im Vergleich zum Vorjahr erheblich verringert, wodurch sie für 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwarten. Von der Corona-Krise nicht unerheblich negativ betroffene Steuerzahler, deren Veranlagung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 noch nicht abgeschlossen ist, können daher für diese Steuern eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beantragen.
Eine präzise Prognose der Verluste ist oft schwierig. Daher ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auch auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags möglich. Natürlich kann im Einzelfall durch die Einreichung detaillierter Unterlagen auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust geltend gemacht werden.
Antrag: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt zu stellen und gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 möglich.
Anspruch: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag kann nur von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, die im Laufe des Jahres 2020 Gewinneinkünfte (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer parallel noch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hat (z.B. Kapitalerträge), kann den pauschalen Verlustrücktrag ebenfalls beanspruchen.
Betroffenheit: Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Davon geht das Finanzamt regelmäßig dann aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerzahler versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet.
Höhe: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der Summe aus den maßgeblichen Einkünften (Betrieb und Vermietung), die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist auf einen Betrag von 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro) begrenzt. Die Vorauszahlungen für 2019 werden dann vom Finanzamt unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu festgesetzt.
Steuerfestsetzung 2019: Weil der tatsächliche Verlustrücktrag aus 2020 in der Veranlagung für 2019 erst nach Erlass des Steuerbescheids für 2020 berücksichtigt werden kann, würde daher bei Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 nach der Verbescheidung des Jahres 2019 in der Regel zunächst eine Nachzahlung fällig werden. Da dies dem Zweck der Liquiditätssicherung widersprechen würde, sollen die Finanzämter die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos stunden. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler bei der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einem nicht unerheblichen Verlust für 2020 ausgehen kann.
Steuerfestsetzung 2020: Ergibt sich im Rahmen der Steuerveranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu zahlen. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 zwar ein Verlustrücktrag, ist die Steuerminderung aber geringer als der bislang gestundete Betrag, ist die verbleibende Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheides für 2019 fällig.
Spendern und gemeinnützigen Organisationen gewährt das Bundesfinanzministerium diverse Erleichterungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht bei Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Corona-Krise.
Bei größeren Naturkatastrophen oder humanitären Krisen hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit hilfsbereiten Bürgern, gemeinnützigen Einrichtungen und Unternehmen regelmäßig Erleichterungen gewährt und auf bestimmte Anforderungen bei der Abwicklung von Spenden und Hilfsmaßnahmen verzichtet. Auch in der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium wieder vergleichbare Erleichterungen für Hilfen zugunsten der Betroffenen angeordnet.
Neben den üblichen Erleichterungen für Spendennachweise, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden etc. enthält die Verwaltungsanweisung diesmal noch weitere Erleichterungen. Dazu gehört der Verzicht auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Fall einer unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und Personal. Außerdem können Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit zeitweise nicht mehr möglich ist.
Bei der Regelung zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld hat das Ministerium inzwischen noch weitere Klarstellungen vorgenommen. Insbesondere geht es darum, dass bei einer Aufstockung über den durch das Corona-Steuerhilfegesetz steuerfrei gestellten Zuschuss von bis zu 80 % der Differenz aus Soll- und Ist-Entgelt hinaus ein Nachweis der Marktüblichkeit notwendig ist. Das kann beispielsweise ein Tarifvertrag sein, der eine höhere Aufstockung vorsieht.
Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den Anforderungen an die steuerfreie Gewährung von Lohnzusatzleistungen und die Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen geäußert.
Steuerbefreiungen für Leistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten sind im Einkommensteuergesetz in den meisten Fällen daran geknüpft, dass sie "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Mit dieser Einschränkung sollen Leistungen, die auf einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung beruhen, explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden, damit die Steuerbefreiung nicht primär für Steuergestaltungen ausgenutzt wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Arbeitgeberleistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn sie freiwillig erfolgen, es sich also um Leistungen handelt, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet. Diese Auslegung hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr jedoch mit mehreren Urteilen geändert und vertritt jetzt die Auffassung, dass die Steuervergünstigungen auch - je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung - bei einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung in Frage kommen können.
Einzige Voraussetzung für solche Fälle ist nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs, dass der reguläre Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt weiterhin eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Tarifgebundener Arbeitslohn kann daher nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der Anspruch auf den tariflichen Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wieder aufleben würde.
In der Praxis ändert sich durch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings wenig, denn das Bundesfinanzministerium hat auf die Rechtsprechungsänderung nun mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Darin kündigt das Ministerium auch eine Gesetzesänderung an, mit der die Bedingungen, die die Finanzverwaltung jetzt für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung vorgibt, im Gesetz verankert werden sollen.
Nach diesem Nichtanwendungserlass werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für seine Beschäftigten nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn folgende vier Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
2. Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.
3. Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.
4. Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.
Diese Vorgaben gelten unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht auch weiterhin nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt. Die Vorgaben sind laut dem Schreiben des Ministeriums in allen offenen Fällen anzuwenden.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten anlässlich der Corona-Krise bis zu 1.500 Euro steuerfrei als Bonuszahlung oder in Form von Sachleistungen zuwenden.
Ende März hatte Bundesfinanzminister Olaf Scholz im Interview mit der Bild am Sonntag die Möglichkeit steuerfreier Bonuszahlungen an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise angekündigt. Im April hat das Bundesfinanzministerium dann nach Absprache mit den Ländern eine offizielle Regelung veröffentlicht. Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
Von der Begünstigung erfasst werden Sonderleistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (siehe dazu den Beitrag "Bedingungen für steuerfreie Lohnzusatzleistungen") und im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Die Beihilfen und Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben jedoch durch die neue Regelung unberührt und können neben dieser in Anspruch genommen werden.
Die Große Koalition hat ein umfangreiches Konjunkturpaket mit vielen Änderungen im Steuerrecht geschnürt.
Wie erwartet hat die Große Koalition ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, um die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Schwung zu bringen. Die große Überraschung in diesem Konjunkturpaket und der mit Abstand teuerste Posten ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze. Auch sonst wird im Steuerrecht an vielen Stellen geschraubt, um Kauf- und Investitionsanreize zu setzen. Alle steuerlichen Änderungen sind im "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" zusammengefasst. Dieses Gesetz haben Bundestag und Bundesrat noch im Juni verabschiedet. Dazu wurde extra eine Sondersitzung des Bundesrats einberufen, sodass das Gesetz noch vor Juli verkündet werden konnte.
Wir werden insbesondere die umsatzsteuerlichen Änderungen im Auge behalten und Ihnen helfen die notwendigen Änderungen ihrer Prozesse einzustellen. Sprechen Sie uns gerne an, wir halten Sie auf dem Laufenden!
Besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhalten nach dem Auslaufen der Soforthilfe eine weitere Überbrückungshilfe zur Sicherung der betrieblichen Existenz.
Während viele Betriebe ihre Tätigkeit auch während der Corona-Krise mehr oder weniger erfolgreich fortführen konnten, haben die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie einige Branchen besonders stark getroffen. Von März bis Mai hat der Bund deshalb allen betroffenen Unternehmen und Solo-Selbstständigen eine unbürokratische Soforthilfe gewährt. Damit alle Betroffenen, deren Geschäftsbetrieb durch die Corona-Krise immer noch eingeschränkt ist, weiterhin finanzielle Unterstützung erhalten, hat die Bundesregierung nun eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August als Fortsetzung der Soforthilfe beschlossen.
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Solo-Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der Corona-Krise vollständig oder in wesentlichen Teilen einstellen mussten. Diese zweite Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind stattdessen November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Wie die Soforthilfe ist auch die Überbrückungshilfe zur Deckung nicht einseitig veränderbarer Fixkosten im Förderzeitraum bestimmt. Das umfasst folgende laufende Ausgaben:
Mit Ausnahme der letzten drei Punkte müssen die Fixkosten vor dem 1. März 2020 begründet worden sein und dürfen nicht an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die denselben Inhaber haben oder von derselben Person beherrscht werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann kann der Antrag bis zum 31. August 2020 gestellt werden.
Wie hoch die Überbrückungshilfe ausfällt, hängt sowohl von der Größe des Unternehmens als auch von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab. Bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat werden 80 % der Fixkosten erstattet, bei 50 % bis 70 % Umsatzeinbruch beträgt die Erstattung 50 % und bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % ist auch die Erstattung auf 40 % beschränkt. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des korrespondierenden Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für diesen Fördermonat. Wie die Soforthilfe ist auch die Überbrückungshilfe als Betriebseinnahme zu erfassen und damit steuerpflichtig.
Neben diesen umsatzabhängigen Grenzen ist die Förderung aber auch auf einen Maximalbetrag beschränkt, der sich an der Soforthilfe orientiert: Bei bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten werden maximal 9.000 Euro für drei Monate gewährt, bei bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro, darüber bis zu 150.000 Euro. Die beiden von der Beschäftigtenzahl abhängigen Maximalbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein solcher Ausnahmenfall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch wäre wie der maximale Erstattungsbetrag.
Im Gegensatz zur Soforthilfe muss die Überbrückungshilfe zwingend vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellvertretend für den Betrieb beantragt werden. Der Steuerberater muss nämlich nicht nur im Vorfeld den Umsatzausfall und die Höhe der dem Antrag zugrunde gelegten Fixkosten bestätigen, sondern später auch die tatsächliche Umsatz- und Fixkostenentwicklung in den Fördermonaten als unabhängige Instanz bestätigen. Ergeben sich im Nachhinein Abweichungen von der Umsatz- und Kostenprognose, dann sind bereits ausgezahlte Zuschüsse teilweise zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.
Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gelten niedrigere Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % statt 19 % und 7 %.
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz werden die Steuersätze bei der Umsatzsteuer ab dem 1. Juli 2020 vorübergehend herabgesetzt: Der allgemeine Umsatzsteuersatz sinkt von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %. Die Rückkehr zu den bisherigen Steuersätzen ist für den 1. Januar 2021 vorgesehen, und dabei wird es mit großer Wahrscheinlichkeit auch bleiben.
Konjunkturell wirkt das Auslaufen der reduzierten Steuersätze zum Jahresende aber wie eine Steuererhöhung. Außerdem ist das kommende Jahr ein großes Wahljahr, einschließlich der Bundestagswahl. Wenn es der Wirtschaft zum Jahresende nicht substanziell besser geht, ist daher nicht ganz auszuschließen, dass sich die Große Koalition kurzfristig noch zu einer Verlängerung der Steuersatzreduzierung bis Mitte oder gar Ende 2021 entschließt.
Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 bewirkt werden. Bei der Einfuhrumsatzsteuer sind die reduzierten Steuersätze auf Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen werden. Maßgebend für die Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Zahlung oder der Rechnungserteilung.
Nur indirekt von der Umsatzsteuersenkung betroffen sind Verbraucher, Kleinunternehmer und Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Für diese ist mit der Änderung kein technischer oder bürokratischer Aufwand verbunden, sie können aber von niedrigeren Preisen profitieren, soweit die Ersparnis durch die niedrigere Umsatzsteuer vom Lieferant oder Leistungserbringer weitergegeben wird. Falls Sie als Arzt, Kleinunternehmer oder anderweitig nicht vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer in diese Kategorie fallen, liefern Sie uns bitte rechtzeitig alle notwendigen Daten und Unterlagen, damit wir den Jahresabschluss und die Steuererklärungen noch vor dem Jahresende erstellen und zum niedrigeren Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen können.
Direkt betroffen ist dagegen die überwältigende Zahl der Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen erbringen und im Gegenzug vorsteuerabzugsberechtigt sind. Damit Sie bei der Umsetzung der Steuersatzänderungen alles richtig machen, haben wir hier viele Aspekte und die steuerliche Handhabung bestimmter Sachverhalte im Licht der Steuersatzänderung für Sie zusammengestellt. Alle Fragen kann aber auch diese ausführliche Übersicht nicht beantworten. Falls Sie sich im Einzelfall daher trotzdem nicht sicher sind, stehen wir natürlich für Sie bereit.
Immerhin hat die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung beschlossen, die im Juli für viele direkt betroffene Unternehmen eine gewisse Erleichterung ist: Ist in der Rechnung für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbrachte Leistung noch der vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz ausgewiesen, muss die Rechnung nicht zwingend berichtig werden, solange der ausgewiesene Steuerbetrag ans Finanzamt abgeführt wird. Der Leistungsempfänger kann dann trotzdem den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.
Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld hat Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern bisher recht erfolgreich die Schockwirkung der Corona-Krise auf den Arbeitsmarkt abfedern können. Nachdem die Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke mit sechs Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit erreicht hat, nimmt der Arbeitsausfall langsam wieder ab. Doch der Anteil an Beschäftigten in Kurzarbeit ist immer noch deutlich höher als auf dem Höhepunkt der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der Pandemie wieder erreicht wird. Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld würden jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen.
Die Regierungskoalition hat daher Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 beschlossen, die mit dem "Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie" sowie zwei Verordnungen umgesetzt werden. Damit soll für die Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden. Gleichzeitig sollen die Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen gestuft auslaufen. Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, durch eine Vereinfachung weiter gestärkt. Folgende Maßnahmen sind in den jetzt beschlossenen Normen vorgesehen:
· Bezugsdauer: Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
· Erleichterungen: Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) zur Kurzarbeit werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
· Leiharbeitnehmer: Die Öffnung des Kug für Leiharbeitnehmer wird für Verleihbetriebe, die bis 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
· SV-Beiträge: Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 fortgeführt. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
· Kug-Erhöhung: Die Erhöhung des Kug (auf 70/77 % ab dem vierten Monat und 80/87 % ab dem siebten Monat) wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kug bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
· Hinzuverdienst: Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass das Entgelt aus einem während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijob anrechnungsfrei bleibt.
· Weiterbildung: Der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, wird dadurch weiter gestärkt, dass die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhielten bisher nach Auslaufen der Soforthilfe im Mai für die Monate Juni bis August eine weitere Überbrückungshilfe zur Sicherung der betrieblichen Existenz. Auch wenn diese Fortführung der Hilfe für die Wirtschaft dem Grundsatz nach großen Zuspruch fand, wurden die engen Anspruchsvoraussetzungen kritisiert, die die Unternehmen bei der Überbrückungshilfe erfüllen müssen.
Viele Unternehmen, die deutlich unter der Corona-Krise zu leiden hatten, wurden dadurch trotzdem zunächst vom Anspruch ausschlossen. In einigen Details hat das Wirtschaftsministerium zwar nachgebessert, an den wesentlichen Regeln aber nichts geändert. Lediglich die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe hat die Bundesregierung verlängert - zunächst bis 30. September 2020, dann bis 9. Oktober 2020.
Im September wurde dann auch eine Verlängerung der Überbrückungshilfe selbst beschlossen, die mit vielen Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen einhergeht. Damit sollen nun nicht nur deutlich mehr Betriebe die Möglichkeit haben, die Überbrückungshilfe zu beantragen, auch die Förderung selbst fällt höher aus. Diese 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Hier ist ein Überblick über die Punkte, die für die 2. Phase geändert wurden:
· Zugangsschwelle: Einer der größten Kritikpunkte an der ersten Phase war die rigide Zugangsschwelle, die zwingend einen Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai im Vergleich zu denselben Monaten im Vorjahr erforderte. Dieser Kritik wird in Phase 2 nun Rechnung getragen, indem für den Anspruch auf Überbrückungshilfe entweder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum notwendig ist.
· Deckelung: Die in der ersten Phase geltende Deckelung für Kleinbetriebe auf 9.000 Euro bei bis zu fünf Beschäftigten oder 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten wird für die 2. Phase ersatzlos gestrichen. Damit beträgt die maximale Förderung unabhängig von der Unternehmensgröße 50.000 Euro pro Monat.
· Fördersätze: In der 2. Phase ist die individuelle Höhe der Förderung weiterhin vom Umfang des Umsatzeinbruchs abhängig. Allerdings werden die Fördersätze erhöht bzw. in der untersten Kategorie die Eintrittsschwelle abgesenkt. Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % werden nun 90 % der Fixkosten (in der 1. Phase 80 % der Fixkosten) erstattet. Beträgt der Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %, werden 60 % der Fixkosten (in der 1. Phase 50 % der Fixkosten) erstattet. Für die unterste Kategorie bleibt es bei einer Erstattung von 40 % der Fixkosten, allerdings gilt dies nun bereits bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % (in der 1. Phase mindestens 40 % Umsatzeinbruch).
· Personalkostenpauschale: Personalkosten wurden in der 1. Phase pauschal mit 10 % der übrigen Fixkosten berücksichtigt. Diese Personalkostenpauschale wird in der 2. Phase auf 20 % verdoppelt.
· Schlussabrechnung: Neben dem Antrag auf Überbrückungshilfe muss später noch eine Schlussabrechnung übermittelt werden. Ergeben sich dabei Abweichungen von den Prognosen im Antrag, sollen in der 2. Phase nicht mehr nur Rückforderungen bei zu hoher Förderung, sondern auch Nachzahlungen im Fall zu niedriger Förderung möglich sein.
Anträge für diese 2. Phase können ab Mitte Oktober gestellt werden. Wie bisher ist der Antrag für das Unternehmen durch den Steuerberater zu stellen. Wichtig ist, dass die Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe am 9. Oktober 2020 abgelaufen ist. Es ist weder möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen, noch einen gemeinsamen Antrag für beide Phasen zu stellen.
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben viele Unternehmen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern erhalten. Bereits bei Einführung der Soforthilfe im Frühjahr war absehbar, dass der Fiskus die ordnungsgemäße Besteuerung dieser Hilfsleistungen, die steuerlich Betriebseinnahmen darstellen, sicherstellen wird. Nun hat die Bundesregierung den Entwurf für eine Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen, um eine Mitteilungspflicht über Hilfeleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise einzuführen. Damit können die Finanzämter dann bei der Veranlagung für das Jahr 2020 überprüfen, ob die Zahlungen im Jahresabschluss ordnungsgemäß erfasst wurden.
Gleichzeitig nutzt die Regierung die Gelegenheit, um die bislang papiergebundenen Mitteilungen für andere mitteilungspflichtige Vorgänge auf ein zeitgemäßes elektronisches Verfahren umzustellen. Mitteilungspflichtige Stellen müssen daher ab 2025 Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung übermitteln.
Wegen der drastisch steigenden Infektionszahlen haben Bund und Länder ab November einen Teil-Lockdown angeordnet, der nun kurzfristig deutlich ausgeweitet und bis ins neue Jahr verlängert wurde. Deshalb hat die Bundesregierung nicht nur bestehende Hilfsprogramme für die Wirtschaft verlängert und ausgeweitet, sondern auch eine zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfe für die vom Lockdown besonders betroffenen Betriebe beschlossen.
Hier ist ein schneller Überblick über die Verbesserungen und neu aufgelegten Hilfsprogramme. Außerdem haben wir die Details zur Wirtschaftshilfe für November und Dezember in einem weiteren Beitrag für Sie zusammengestellt und in einem dritten Beitrag die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III zusammengefasst.
Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die Bundesländer im Oktober Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen. Für bestimmte Branchen umfasst das auch temporäre Schließungen. Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für November und Dezember werden nun die Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, sowie diejenigen, die indirekt, aber vergleichbar durch die Anordnungen betroffen sind.
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll möglichst unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Vergleichsumsatz im Vorjahr angenähert. Folgende Regeln gelten für diese Wirtschaftshilfe:
Ende Dezember 2020 läuft die zweite Phase der Überbrückungshilfe aus. Weil die Unternehmen aber weiter unter den Folgen der Corona-Krise leiden, hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe erneut verlängert - diesmal gleich um ein halbes Jahr, also bis einschließlich Juni 2021. Gleichzeitig wird die Überbrückungshilfe in der dritten Phase erneut in vielen Details an die Bedürfnisse der betroffenen Betriebe angepasst und aufgestockt. Hier sind die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III, die das Bundesfinanzministerium Ende November bekannt gegeben hat.
Der Bund will mit den Ländern noch beraten, ob die wegen der Corona-Krise gewährten Steuerstundungen über das Jahresende hinaus angeboten werden sollen. Das teilt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Anfrage aus dem Bundestag mit. Für die Stundung sind grundsätzlich die Länder zuständig. Zwischen 19. März und 30. September 2020 sind knapp 13 Mrd. Euro an fälligen Umsatzsteuern gestundet worden - gut 7 % des Jahresaufkommens 2019. Dazu kommen knapp 6 Mrd. bei anderen Steuerarten.
Eigentlich wäre die Antragsfrist für die zweite Phase der Überbrückungshilfe am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Wie bei der ersten Phase hat die Regierung aber mittlerweile die Antragsfrist um einen Monat verlängert. Damit können Anträge auf die Überbrückungshilfe für September bis Dezember bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Möglicherweise folgt aufgrund des Lockdowns ab 16. Dezember eine weitere Verlängerung. Die Antragstellung muss über den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer des Betriebs erfolgen.
Mitte Januar haben Bund und Länder Verbesserungen für die Überbrückungshilfe III vereinbart. Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung wird großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
Durch die Corona-Pandemie entstehen weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Die Finanzverwaltung hat daher unittelbar vor Weihnachten verschiedene Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen verlängert, die sonst zum Jahresende ausgelaufen wären. Im Einzelnen betrifft das folgende Maßnahmen:
Insgesamt haben die Finanzämter den Unternehmen im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Krise 22,47 Mrd. Euro Steuern gestundet. Das ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag. Ob die Maßnahmen aufgrund des langen Lockdowns nochmals verlängert werden, ist offen.
Anfang Februar hat sich die Große Koalition im Koalitionsausschuss auf weitere Unterstützungsleistungen in der Corona-Pandemie geeinigt. Der steuerliche Teil dieser Beschlüsse wird mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, das Bundestag und Bundesrat bereits beraten und verabschiedet haben. Darin sind insgesamt drei Maßnahmen vorgesehen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Verwaltungsanweisung zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus, wonach bei von der Pandemie wirtschaftlich Betroffenen nicht vollstreckt werden soll, auch Fälle erfasst, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Der Vollstreckungsschutz gilt allerdings nicht für offene Gewerbesteuern, da die Verwaltungsanweisung ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasst. Dazu gehört die Gewerbesteuer nicht.
Wer eine Wohnung deutlich unterhalb der ortsüblichen Marktmiete vermietet (bis 2020 weniger als 66 %, ab 2021 weniger als 50 %), kann Werbungskosten nur anteilig geltend machen. Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt, dass das Ausbleiben von Mieteinnahmen allein aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise keine Folgen für den Werbungskostenabzug haben soll.
Konkret gilt: Erlässt der Vermieter einer Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und hat folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses. Insbesondere wird dadurch nicht erstmalig eine teilentgeltliche Vermietung ausgelöst. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Voraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs, bleibt es bei diesem Kürzungsanteil; eine weitere Kürzung aufgrund des Mieterlasses ist nicht vorzunehmen.
Für Gewerbeimmobilien gibt es keine vom Gesetz vorgegebene feste Grenze für eine teilentgeltliche Vermietung. Stattdessen prüft das Finanzamt grundsätzlich, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Erlässt der Vermieter einer im Privatvermögen gehaltenen Gewerbeimmobilie aber aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies nicht automatisch zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters. Gab es dagegen bereits vor dem Mieterlass bei dem Mietverhältnis keine Einkünfteerzielungsabsicht, bleibt es bei dieser Entscheidung. Die Regelung gilt auch für Pachtverhältnisse
Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und lange von Schließungen betroffen sind, erhalten nun im Rahmen der Überbrückungshilfe III einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus wurden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III nochmals in vielen Details verbessert.
Alle Unternehmen, die seit November 2020 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten geltend machen kann und wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Der Zuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt für diesen Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.
Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden lediglich bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet. Daneben gibt es noch folgende weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:
Die Finanzministerien der Länder haben sich Anfang März darauf verständigt, die Möglichkeit zu vereinfachten Stundungsanträgen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis 30. Juni 2021 zu verlängern. Seit dem Frühjahr 2020 können Betriebe, die von der Pandemie betroffen sind, in einem vereinfachten Verfahren Stundungen oder Herabsetzungen von Vorauszahlungen beantragen, ohne dass darauf Zinsen oder Säumniszuschläge erhoben werden. Auch Vollstreckungsmaßnahmen sind ausgesetzt. Ursprünglich sollte die Erleichterung am 31. März auslaufen.
Inzwischen können nicht nur Soloselbstständige, sondern auch Personen- und Kapitalgesellschaften statt der Überbrückungshilfe III die Neustarthilfe beantragen. Eine Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden, vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde, höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt und ein Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet. Außerdem können Anträge auf die Neustarthilfe nun auch über den Steuerberater gestellt werden; für Kapitalgesellschaften ist das sogar zwingend notwendig. Die Beraterkosten werden dabei bezuschusst.
Im Juni 2021 sind nach wie vor mehr als 2 Mio. Beschäftigte in Kurzarbeit. Die Bundesregierung hat daher die diversen Erleichterungen für die Kurzarbeit nochmals verlängert. Die reduzierten Zugangsvoraussetzungen gelten nun bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen. Auch der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge wird bis zum 30. September 2021 zu 100 % erstattet. Bis zum 31. Dezember 2021 werden dann noch 50 % erstattet, es sei denn, es erfolgt während der Kurzarbeit eine Qualifizierungsmaßnahme. Werden die Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifiziert, kann die Arbeitsagentur noch bis zum 31. Juli 2023 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstatten. Allerdings gelten dann die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.
Die Schließungen und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung hat deshalb die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 weitergeführt. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Neu in der Überbrückungshilfe III Plus ist:
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie für Speisen ist nach der aktuellen gesetzlichen Regelung bis Ende 2022 befristet. Während einige Parteien schon seit Jahren immer wieder eine solche Absenkung befürwortet haben, gab es vor der Corona-Krise nie eine Mehrheit für eine solche Regelung. Diese Regelung kommt zwar der Gastronomie entgegen und vermeidet unzählige schwierige Abgrenzungsfragen, die im Lauf der Jahre immer wieder aufkamen, ist aber auch mit Steuerausfällen verbunden.
In einem Interview zur Bundestagswahl hat sich nun auch der Bundesfinanzminister Olaf Scholz zu der Änderung geäußert und erklärt, er habe der Einführung und Verlängerung der Absenkung in dem sicheren Bewusstsein zugestimmt: "Das schaffen wir nie wieder ab". Auch wenn dies noch keine Garantie ist, spricht viel dafür, dass nach der Wahl alle denkbaren Regierungskoalitionen die Änderung dauerhaft festschreiben werden.
Während es für viele Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Neustarthilfe über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Die Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember ist inhaltlich weitgehend identisch mit den Regelungen für den Zeitraum Juli bis September. Lediglich die Restart-Prämie fällt weg, weil die Regierung den Zweck dieser Prämie als erfüllt sieht.
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung hat die Bundesregierung die bis Ende 2021 befristeten Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit wird der weiterhin unsicheren Infektionslage und den daraus resultierenden Folgen für einzelne Branchen durch die beschäftigungssichernden Maßnahmen beim Kurzarbeitergeld Rechnung getragen.
Mit der Ausgestaltung des Transparenzregisters zum Vollregister müssen inzwischen alle eingetragenen Gesellschaften eine Meldung an das Transparenzregister machen. Für bisher noch nicht Verpflichtete gelten für die Meldung folgende Stichtage:
Im Zuge des Koalitionsvertrags 2021 bis 2025 soll die Qualität der Daten im Transparenzregister verbessert werden: Hierfür soll das Datenbankgrundbuch mit dem Transparenzregister verknüpft werden, um die Verschleierung der Immobilieneigentümer zu beenden.