Um was geht es?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 die bisherige Einheitsbewertung, die noch auf veralteten Zahlen beruhte, für verfassungswidrig erklärt. Mit der beschlossenen Reform der Grundsteuer soll die unterschiedliche Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken beseitigt werden, ohne die durch die Kommunen erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Grundlage für die Neubewertung sind die Wertverhältnisse zum 01.01.2022, die die Basis für die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 darstellen.

Für die Neubewertung gelten unterschiedliche Regelungen, je nach Bebauung des Grundstücks bzw. der Art der Nutzung. Neben dem sogenannten Bundesmodell, welches z.B. in NRW gilt, haben mehrere Bundesländer mit eigenen Grundsteuergesetzen davon abweichende Bewertungsregelungen beschlossen. 

Was bedeutet die Grundsteuer-Reform konkret für Sie?

Ziel des Gesetzgebers war es, die Grundsteuerreform aufkommensneutral zu gestalten. Insgesamt sollten alles Steuerpflichtigen zusammen nicht mehr Grundsteuer bezahlen als bisher. Die individuellen Steuerzahlungen werden sich hingegen verändern. Letztlich wird es so sein, dass einige Grundstückbesitzer weniger bezahlen müssen als bisher, während andere künftig mehr Grundsteuer bezahlen müssen. Wie hoch die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer ab 2025 ausfallen wird, lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Die Höhe der Grundsteuer wird vor allem davon abhängen, welche Hebesätze die Gemeinden festlegen werden.

Was müssen Sie tun?

Wenn Sie Eigentümer eines oder mehrerer Grundstücke sind, sind Sie unmittelbar betroffen und verpflichtet, eine “Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes” auf elektronischem Weg abzugeben. Für jedes Grundstück muss in der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.01.2023 eine eigene Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden; dies gilt auch für Teileigentum, also Eigentumswohnungen.

Suchen Sie daher möglichst zeitnah die für die Erklärung benötigten Informationen und Unterlagen zusammen, wie z.B. Eigentumsverhältnisse, Fläche des Grundstücks und bisherige Einheitswertbescheide. 

Die elektronische Übermittlung ist Pflicht, deshalb sollten Sie sich auch rechtzeitig um einen ELSTER-Zugang bemühen, falls dieser noch nicht besteht.

Können wir Ihnen helfen?

Gerne erstellen wir für Sie die notwendige Grundsteuererklärung und übermitteln diese auch an das Finanzamt unter Beachtung der Abgabefrist. Kommen Sie in diesem Fall bitte frühzeitig auf uns zu!  Auf dieser Seite haben wir „Grundsteuer“ Checklisten für Sie vorbereitet; bitte nutzen Sie – abhängig vom Bundesland, in dem sich das Grundstück befindet, – die entsprechende Checkliste zur Erfassung der erforderlichen Angaben. Für Grundstücke in NRW ist die Checkliste „Bundesmodell“ zu nutzen. Um das Dokument auszufüllen oder zu drucken, laden Sie es bitte herunter. Senden Sie uns anschließend die ausgefüllte Checkliste entweder postalisch oder per E-Mail an grundsteuer@coventus.de. 

Um eine fristgerechte Bearbeitung gewährleisten zu können, bitten wir Sie um Bereitstellung der Daten und Unterlagen bis spätestens zum 31.08.2022.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.